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Allgemeine Vertragsbestimmungen

1. Übergabe des Fahrzeuges und Kaufpreiszahlung

Die Firma ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, und der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, der Firma das Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird unter Vorbehalt von Ziffer 8.2 mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet. Die Firma bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Fahrzeuges und des Eintauschfahrzeuges sowie der Zahlung des Kaufpreises. Die Firma ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeuges und Der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben. 

2. Merkmale des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, stellen blosse Annäherungswerte dar.

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör Eigentum der Firma. Der Käufer darf bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über das Fahrzeug und dessen Zubehör verfügen. Die Firma ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

4. Eintauschfahrzeug

Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass an seinem Fahrzeug keine Änderungen an der Motorelektronik, welche Leistung, Geräuschentwicklung oder Abgasverhalten des Eintauschfahrzeuges beeinflussen (sogenanntes Chip-Tuning) vorgenommen wurden.
Der Käufer sichert weiter zu, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.

5. Haftung für Sachmängel

  1. Für Occasionen wird jede Gewährleistung wegbedungen, insbesondere sind Minderungen und Wandelungen ausgeschlossen. 
  2. Besteht für das Fahrzeug eine spezielle Garantieversicherung, so tritt diese in Kraft.
  3. Des Weiteren werden alle weitergehenden Haftungsansprüche unter Vorbehalt unabänderlicher Vorschriften ausgeschlossen.

6. Verzug

  1. Verzug der Firma Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlicher Nachfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden (insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur. Streik, Naturereignisse, etc.).
  2. Verzug des Käufers
  3. 2.1 Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie: a) auf der Erfüllung beharren und Schadensersatz verlangen oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 20% des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadensersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder c) vom Vertrag zurücktreten, wobei die Firma vom Käufer den Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen darf.
  4. Macht die Firma von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, nachdem das Fahrzeug in Verkehr gesetzt wurde, ist der Schadensersatz wie folgt zu berechnen: 25% des Kaufpreises für die Entwertung des Fahrzeuges infolge Inverkehrsetzung zuzüglich 1% des Preises für jeden vollendeten Monat ab Annahme des Fahrzeuges sowie 25 Rappen pro gefahrenen km, sofern der Käufer nicht den Nachweis erbringt, dass der Schaden der Firma erheblich geringer ist resp. die Firma nicht beweist, dass ihr Schaden erheblich grösser ist.

7. Rücktritt

  1. Der Käufer kann vor Fahrzeugübergabe bzw. vor Erfüllung des Vertrages unter Einhaltung folgender Abzüge vom Vertrag zurücktreten: (10% des Kaufpreises.).
  2. Berücksichtigung des gekauften Fahrzeuges, ohne Wiederanspruch auf das Eintauschfahrzeug.

8. Gefahrtragung

  1. Art. 185 OR Nutzen und Gefahr sofern keine besondere Vertragsverhältnisse oder Ausnahmen zu begründen sind, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschluss des Vertrages auf den Erwerber über.  
  2. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung des Eintauschfahrzeuges bis zu dessen Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme des gekauften Eintauschfahrzeuges in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.

9. Zustimmungsvorbehalt

Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere im Falle der Verweigerung hat der Käufer gegenüber der Firma keinen Anspruch auf Schadenersatz.

10. Datenschutz

Die Firma respektiert die Privatsphäre ihrer Kunden und Interessenten. Die Firma verwendet die persönlichen Daten für die Abwicklung des Kaufvertrages, für die Kundenbetreuung und Marketingzwecke (wie Statistik, Newsletter, Prospekt und Angebotsversand, optimierte Servicequalität), um auf die individuellen Bedürfnisse von bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen. Zudem können die Daten den Geschäftspartnern (so dem Importeur und Hersteller) zur Bearbeitung auch für eigene Zwecke, sowie den gruppeninternen und externen Dienstleistern (so Marketing, Software und IT Unternehmen) für die oben genannten Zwecke übermittelt werden. Die Firma sichert zu, dass die Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.

11. Rückgaberecht

Der Käufer hat ein Rückgaberecht. Dieses kann er innert 7 Tagen seit Fahrzeugübergabe schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Für gefahrene Kilometer seit Fahrzeugübergabe werden folgende Abzüge vom Kaufpreis gemacht:

  • 1 – 500 km: 15%
  • 501 – 1000 km: 20%
  • 1001 – 1500 km: 25%

Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, wenn mehr als 1’500 km seit Fahrzeugübergabe zurückgelegt wurden. Das Rückgaberecht steht unter dem Vorbehalt einer Eingangsprüfung des Fahrzeuges.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss der Regel des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). In den übrigen Fällen verienbaren die Parteien die Zuständikeit der ordentlichen Gerichte am Sitz rep. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt , stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.