Die Firma ist verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug zu übergeben, und der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, der Firma das Eintauschfahrzeug zu übergeben und den Kaufpreis zu bezahlen. Das übergebene Eintauschfahrzeug wird unter Vorbehalt von Ziffer 8.2 mit dem Betrag des Eintauschpreises an den Kaufpreis angerechnet. Die Firma bestimmt nach Rücksprache mit dem Käufer Ort und Zeitpunkt sowie Art und Weise der Übergabe des Fahrzeuges und des Eintauschfahrzeuges sowie der Zahlung des Kaufpreises. Die Firma ist nicht verpflichtet, dem Käufer das Fahrzeug vor der Übergabe des Eintauschfahrzeuges und Der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu übergeben.
Das Fahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, stellen blosse Annäherungswerte dar.
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleiben das Fahrzeug und dessen Zubehör Eigentum der Firma. Der Käufer darf bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über das Fahrzeug und dessen Zubehör verfügen. Die Firma ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
Das Eintauschfahrzeug ist im Kaufvertrag beschrieben. Der Käufer sichert zu, dass an seinem Fahrzeug keine Änderungen an der Motorelektronik, welche Leistung, Geräuschentwicklung oder Abgasverhalten des Eintauschfahrzeuges beeinflussen (sogenanntes Chip-Tuning) vorgenommen wurden.
Der Käufer sichert weiter zu, dass am eingetauschten Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung dem Käufer nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere im Falle der Verweigerung hat der Käufer gegenüber der Firma keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Die Firma respektiert die Privatsphäre ihrer Kunden und Interessenten. Die Firma verwendet die persönlichen Daten für die Abwicklung des Kaufvertrages, für die Kundenbetreuung und Marketingzwecke (wie Statistik, Newsletter, Prospekt und Angebotsversand, optimierte Servicequalität), um auf die individuellen Bedürfnisse von bestehenden und potenziellen Kunden einzugehen. Zudem können die Daten den Geschäftspartnern (so dem Importeur und Hersteller) zur Bearbeitung auch für eigene Zwecke, sowie den gruppeninternen und externen Dienstleistern (so Marketing, Software und IT Unternehmen) für die oben genannten Zwecke übermittelt werden. Die Firma sichert zu, dass die Daten unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet werden.
Der Käufer hat ein Rückgaberecht. Dieses kann er innert 7 Tagen seit Fahrzeugübergabe schriftlich bei der Firma geltend gemacht werden. Für gefahrene Kilometer seit Fahrzeugübergabe werden folgende Abzüge vom Kaufpreis gemacht:
Das Rückgaberecht ist ausgeschlossen, wenn mehr als 1’500 km seit Fahrzeugübergabe zurückgelegt wurden. Das Rückgaberecht steht unter dem Vorbehalt einer Eingangsprüfung des Fahrzeuges.
Dieser Vertrag untersteht schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss der Regel des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts. Handelt es sich beim vorliegenden Vertrag um einen Konsumvertrag, so bestimmt sich das zuständige Gericht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). In den übrigen Fällen verienbaren die Parteien die Zuständikeit der ordentlichen Gerichte am Sitz rep. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt , stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.
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